Auslösewert
(1) Die Exposition der Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen in Abs. 4 angeführten Auslösewerte überschreiten.
(2) Wenn die Exposition der Dienstnehmer einen der in Abs. 4 angeführten Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind und anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Wenn die Exposition der Dienstnehmer einen der in Abs. 4 angeführten Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Auslösewerte betragen:
1. Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2;
2. Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2;
3. Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. LC,peak = 135 dB (entspricht: ppeak = 112 Pa).
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
