Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach §§ 76c und 76e NÖ Landarbeitsordnung 1973 erfolgen.
Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. die Maßnahmen gemäß bis 13;
2. Bedeutung und Höhe der Auslösewerte, Expositionsgrenzwerte und Grenzwerte für bestimmte Räume sowie deren jeweiligen Bezug zur Gefährdung;
3. die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
5. die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;
6. sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
7. die korrekte Verwendung und Lagerung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer nach § 76d NÖ Landarbeitsordnung 1973 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
2. die Maßnahmen gemäß bis 13;
3. die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
