Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 3

Bildschirmarbeit

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 78z Abs.6 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des in Verbindung mit vorliegt.