Abschnitt 3
Bildschirmarbeit
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 78z Abs.6 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des in Verbindung mit vorliegt.
