Ziel der Berufsausbildung, Gliederung
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung der im genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
2. zum Meister, zur Meisterin.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
