Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Lehrberechtigter: eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb gemäß der NÖ Landarbeitsordnung 1973 führt und der gemäß die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
2. Lehrbetrieb: ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß der NÖ Landarbeitsordnung 1973, der gemäß als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
3. Ausbilder: ein im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragter geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß .
4. Lehrling: eine natürliche Person, die aufgrund eines Lehrvertrages (einer Lehranzeige gemäß § 126 Abs. 6 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) zur Erlernung eines im angeführten Lehrberufes
a) als Dienstnehmer bei einem Lehrberechtigten () fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet oder
b) in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet wird.
5. Anschlußlehre: weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung ().
6. Ausbildungseinrichtung: eine Einrichtung, der gemäß die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurde.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
