Mitarbeitervorsorge
(1) Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Entgelt im Sinne des bis 4 BMSVG ist der Dienstbezug () sowie allfällige Sonderzahlungen ().
2. , , , 3 und 5, bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in und 5 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.
