Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitarbeitervorsorge

(1) Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Entgelt im Sinne des bis 4 BMSVG ist der Dienstbezug () sowie allfällige Sonderzahlungen ().

2. , , , 3 und 5, bis 7, , , und sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in und 5 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.