Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt: Besoldungsrecht

Definition von Begriffen

(1) Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten ().

(2) Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes ( und 132d Abs. 4).

(3) Teuerungsvergütungen () sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.

(4) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß .

(5) Die Sonderzahlung () ist die den Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 100 % des Dienstbezuges und des Kinderzuschusses im Monat der Auszahlung.

(6) Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten beamteten Bediensteten bezeichnet. Zur Pension gehören auch die der Pension zuzuschlagenden Vergütungen gemäß .

(7) Hinterbliebenenpension ist das Grundeinkommen der überlebenden Ehegatten (), der (Halb-)Waisen () bzw. der früheren Ehegatten ().

(8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen (), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (), Jubiläumsbelohnungen () und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze () sowie für Vertretungen von Dienststellenleitungen () .

(9) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf die (Hinterbliebenen-)Pension.