Bezüge bei Zuordnung
(1) Soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, gebührt zugeordneten Bediensteten mit Wirksamkeit der Zuordnung das Gehalt, das sich aus der Gehaltsklasse und dem Stichtag in der neuen Verwendung ergibt.
(2) Bediensteten, deren Gehalt sich infolge einer gemäß
- lit.a oder
- lit.b wegen einer Organisationsänderung
erfolgten Zuordnung aus einer gegenüber der letzten dauernden Verwendung niedrigeren Gehaltsklasse ergibt, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Gehalt und dem Durchschnitt des Gehalts (zuzüglich einer allfälligen Ausgleichsvergütung) der letzten 5 Jahre vor der Zuordnung.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
