Personal- und Sachaufwand
(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.
(2) Die Landesregierung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
