Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhe der Reisebeihilfe

(1) Die Landesregierung hat für bestimmte Verwendungen und allfällig zusätzlichen Kriterien für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine Reisebeihilfe, ausgedrückt in einem Faktor (Vielfaches der Tagesgebühr) durch Verordnung festzulegen.

(2) Benützen Bedienstete mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, erhalten sie das Kilometergeld nach . Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten nach ersetzt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.