Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Reisebeihilfe

(1) Den Bediensteten gebührt nach Maßgabe des als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine monatliche Reisebeihilfe.

(2) Für außerhalb der Länder Wien und Niederösterreich durchgeführte Dienstreisen erhalten die Bediensteten Reisegebühren.

(3) Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.

(4) Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen die Bediensteten den Anspruch auf Bezüge behalten, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.