Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Auszahlung

(1) Die Reisegebühren sind ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren geltend gemacht wurde, auszuzahlen.

(2) Bei Zweifel über die Höhe geltend gemachter Reisegebühren sind die zustehenden Gebühren ohne Verzug auszuzahlen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.