Dienstverrichtungen im Wohnort
Für Dienstverrichtungen im Wohnort, der nicht gleichzeitig Dienstort der Bediensteten ist, gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort. Als Ausgangspunkt und Endpunkt gilt die Wohnung.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
