Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstverrichtungen im Dienstort

Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebühren den Bediensteten gemäß den , 102, 103, 106, 107, 109 und 111 die Reisekostenvergütung und die Reisezulage. Als Ausgangspunkt und Endpunkt gilt die Dienststelle.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.