Ersatz des Unfallschadens am Kraftfahrzeug
(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, der am privaten Kraftfahrzeug anlässlich einer Dienstreise, für die Kilometergeld gebührt, entstanden ist.
(2) Trifft die Bediensteten ein Verschulden an der Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges, vermindert sich ihr Ersatzanspruch. Hierbei sind die Grundsätze der Dienstnehmerhaftpflicht (Organhaftpflicht), die im Falle der Beistellung eines Dienstkraftwagens zur Anwendung gekommen wären, zu berücksichtigen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
