Beitrag des Landes
(1) Das Land hat die durch die Kammer zu besorgenden Aufgaben () durch einen Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu fördern.
(2) Die Höhe des Beitrages ist dem Bedarf entsprechend im Einvernehmen mit der Landesregierung festzusetzen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
