Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Abschnitt

Förderungsmaßnahmen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung

Die mit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsberatung befaßten Einrichtungen haben sich bei ihrer Tätigkeit von den Zielvorstellungen der und 3 leiten zu lassen und insbesondere bei der Durchführung nachstehender Maßnahmen mitzuwirken:

1. Erstellung von aufeinander abgestimmten Produktionsleitlinien für Kleinproduktionsgebiete, die den Marktgegebenheiten anzupassen sind, sowie die Ausrichtung der Betriebsberatung nach diesen Produktionsleitlinien;

2. Entwicklung betriebswirtschaftlicher Modelle für die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Produktionsgebiete mit Hilfe moderner betriebswirtschaftlicher Planungstechniken und Anwendung dieser Modelle für die land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung bei Entscheidungen über größere Investitionen;

3. Intensivierung der sozialökonomischen Beratung.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.