II. Abschnitt
Förderungsmaßnahmen
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung
Die mit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsberatung befaßten Einrichtungen haben sich bei ihrer Tätigkeit von den Zielvorstellungen der und 3 leiten zu lassen und insbesondere bei der Durchführung nachstehender Maßnahmen mitzuwirken:
1. Erstellung von aufeinander abgestimmten Produktionsleitlinien für Kleinproduktionsgebiete, die den Marktgegebenheiten anzupassen sind, sowie die Ausrichtung der Betriebsberatung nach diesen Produktionsleitlinien;
2. Entwicklung betriebswirtschaftlicher Modelle für die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Produktionsgebiete mit Hilfe moderner betriebswirtschaftlicher Planungstechniken und Anwendung dieser Modelle für die land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung bei Entscheidungen über größere Investitionen;
3. Intensivierung der sozialökonomischen Beratung.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
