Förderungsrichtlinien
(1) Soweit dies zur Durchführung einzelner Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen.
(2) Die Richtlinien haben je nach Art der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderliche Bestimmungen zu enthalten über:
1. die Art und den Umfang der Förderung;
2. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;
3. die Art der Einbringung und Behandlung der Ansuchen sowie die Form der Erledigung;
4. die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel;
5. die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungsmittel.
(3) Die Förderungsrichtlinien sind in geeigneter Weise den Interessenten zugänglich zu machen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
