Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderungsgrundsätze

(1) Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind daraufhin auszurichten, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebsinhaber angeregt wird.

(2) Zur bestmöglichen Erreichung der in den und 3 genannten Förderungsziele kann die Gewährung von Förderungen an Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Art gebunden werden.

(3) Soweit es zur gezielten regionalen Durchführung von Förderungsmaßnahmen zweckmäßig ist, können Regional- und Spezialprogramme erstellt und den Förderungsmaßnahmen zugrunde gelegt werden.

(4) Bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist auf die Land- und Forstwirtschaft des Grenzlandes, auf die Bergbauernbetriebe sowie auf die Belange der Raumordnung und der Dorferneuerung besonders Bedacht zu nehmen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.