Studierzeit
(1) Die Studierzeit ist so festzusetzen, dass den Schülerinnen und Schülern genügend Zeit zur Entspannung nach dem Unterricht eingeräumt wird.
(2) Unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten sind das Gruppenstudium und das Studium in Zimmern zu ermöglichen, soweit pädagogische Erfordernisse diesem nicht widersprechen.
(3) Während der Studierzeit muss den Schülerinnen und Schülern eine Lehrerin bzw. ein Lehrer zur Beratung und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
