Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufbewahrungsfristen

(1) Es sind aufzubewahren:

1. Stammblätter der Schülerinnen und Schüler oder diese ersetzende Aufzeichnungen siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;

2. Kopien von Jahreszeugnissen und Abschlusszeugnissen siebzig Jahre nach der Ausstellung;

3. Protokolle über Prüfungen gemäß des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes siebzig Jahre nach Abschluss der Prüfung;

4. Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

5. Protokolle über Prüfungen gemäß , bis 26, § 38 Abs. 2 bis 4, § 40a und § 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes drei Jahre nach abgelegter Prüfung;

6. Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

7. Befreiungen von der Internatspflicht für die Dauer des Schulbesuches;

8. amtsärztliche Zeugnisse gemäß des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuches;

9. Schularbeiten und schriftliche Überprüfungen ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres.

(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.