Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. durch Handlungen oder Unterlassungen die Landschaftsabgabe hinterzieht oder verkürzt,
2. die Aufzeichnungen nach nicht oder nicht vollständig führt,
3. die Anzeige gemäß nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4. die Abgabenerklärung nach nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.
(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar
1. Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen,
2. die anderen Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis € 4.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für den im genannten Zweck zu verwenden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
