Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Selbstbemessung,Fälligkeit

(1) Die bzw. der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen. Die Abgabenerklärung ist zu folgenden Terminen einzureichen:

Anmeldungszeitraum

Fälligkeitstag

Jänner bis März

15. Mai

April bis Juni

15. August

Juli bis September

15. November

Oktober bis Dezember

15. Februar

(2) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und nach Gewinnungsstätten aufzugliedern. Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Abgabenbetrag zu berechnen und die Abgabe am Fälligkeitstag zu entrichten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben