Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Förderung kann bestehen aus Förderungsdarlehen und Zuschüssen; sie kann auch den Erstbezug von Wohnungen umfassen.

(2) Nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Förderung, den Personenkreis und die Förderungswürdigkeit erläßt die Landesregierung in Form von Richtlinien.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.