Die Verwaltungsabgabe ist nur soweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die sie nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
