Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Verwaltungsabgabe ist nur soweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die sie nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben