Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vorsitz

Sind sowohl der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung als auch sein Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der stärksten Fraktion der Dienststellenpersonalvertretung den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung anwesend, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete der stärksten Fraktion der Dienststellenpersonalvertretung, im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied der Landespersonalvertretung, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.