Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verlauf der Sitzung

(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.

(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem von der Dienststellenpersonalvertretung bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der bis 7 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung jedenfalls geheim abzustimmen ist.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.