Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Passives Wahlrecht

Wählbar in die Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer sind wahlberechtigte Kammerzugehörige, die mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und

1. österreichische Staatsbürger oder

2. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind, dessen Staatsangehörige hinsichtlich einer Arbeitnehmerorganisation nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.