Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind, unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft und einem Wohnsitz in Niederösterreich, alle Personen, die

- am Stichtag kammerzugehörig sind,

- spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und

- bei denen keine Wahlausschließungsgründe nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992 vorliegen..

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.