Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt III

Kammerwahlen und Befragung der Kammerzugehörigen

Ausschreibung der Wahl

Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Der Wahltag ist so festzusetzen, daß die neugewählte Vollversammlung mit Ablauf der Funktionsperiode zusammentreten kann.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.