Wahlgrundsätze
Die Mitglieder der Vollversammlung werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes von den Kammerzugehörigen gewählt.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
