Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Bevölkerung über seine Leistungen, Ziele, Aufgaben und Arbeitsweisen zu informieren.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat periodisch einen “NÖ Kinder- und Jugendhilfebericht” über die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dem NÖ Landtag vorzulegen und zu veröffentlichen.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat regelmäßig über die aktuellen Planungsgrundlagen dem NÖ Landtag zu berichten.