Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Forschung

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sich um die Einleitung, Begleitung oder Durchführung entsprechender Forschung zu bemühen, die sowohl die qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beurteilen als auch diese verbessern sollen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Möglichkeit diesbezüglich fachlich einschlägige Forschungsinstitutionen heranzuziehen. Bei Fragen von länderübergreifender Bedeutung soll der Kinder- und Jugendhilfeträger mit anderen Kinder- und Jugendhilfeträgern zusammenarbeiten.