Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe

Planung

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat durch Erhebung und Berücksichtigung der Theorien, die sich am derzeitigen Stand der sozialwissenschaftlichen Forschungen befinden, kurz-, mittel- und langfristige Planungen der Leistungen in Form einer “NÖ Kinder- und Jugendhilfeplanung” durchzuführen. Dabei hat der Kinder- und Jugendhilfeträger

- bestehende Angebote hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu evaluieren;

- die Notwendigkeit neuer Angebote an Hand der Bevölkerungsentwicklung und der veränderten Problemlagen zu prüfen und

- gesellschaftliche Entwicklungen und regionale Gegebenheiten und Strukturen zu berücksichtigen.