Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Wer eine private Krankenanstalt ohne die hiefür erforderliche Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Betriebsbewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält oder die Verbote nach übertritt, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.150,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen.

(2) Wer die ihm nach auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzt sowie Patienten, die entgegen einem Bescheid nach eine gesperrte Krankenanstalt nicht verlassen oder welche die Anstaltsordnung () gröblich verletzen, sind mit einer Geldstrafe bis € 215,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.