Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hauptstück F

Mitwirkung an der sanitären Aufsicht des Bundes, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Straf- und Übergangsbestimmungen

Die Landesregierung hat alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen, sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur bekanntzugeben.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.