Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arzneimittelkommission für Universitätskliniken

(1) Die Arzneimittelkommission gemäß hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf Universitätskliniken Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Privatuniversität dienen, muss neben den Grundsätzen gemäß - 3 gewährleistet sein, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.