Arzneimittelkommission für Universitätskliniken
(1) Die Arzneimittelkommission gemäß hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf Universitätskliniken Abs. 2 zu berücksichtigen.
(2) Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Privatuniversität dienen, muss neben den Grundsätzen gemäß - 3 gewährleistet sein, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
