Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ärztlicher Dienst in Universitätskliniken

In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken in klinische Abteilungen oder als klinische Institute gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben im Bereich der Lehre und Forschung einer Medizinischen Privatuniversität dem Leiter der klinischen Abteilung zu, welcher diese neben den ihm gemäß obliegenden Aufgaben zu erfüllen hat.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.