Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 2

Jagdhaftpflichtversicherung

Die Versicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung müssen für Personen- und Sachschäden mindestens € 1,1 Millionen je Schadensereignis betragen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.