Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 1c

Aufzeichnungspflichten für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege

Jagdausübungsberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen haben laufend Aufzeichnungen über das im umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege vorkommende Schalenwild zu führen, die mindestens folgenden Inhalt aufweisen müssen:

1. den Gesamtbestand zum 30. Juni des Jagdjahres, getrennt nach Wildarten;

2. alle Zu- und Abgänge, mit

a) Datum des Zu- oder Abganges,

b) Herkunft (Abgeber und Transporteur),

c) Abnehmer,

d) Bezeichnung der Wildart, gegliedert nach Altersklasse und Geschlecht;

3. die erlegten Stücke und das Fallwild, mit

a) Datum des Erlegens bzw. Auffindens,

b) Abnehmer des Wildbrets bzw. Entsorger,

c) Bezeichnung der Wildart, gegliedert nach Altersklasse und Geschlecht.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.