Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 13

Tierzucht

Zur Wildtierhaltung sind zugelassen:

- Gehege zur Fleischgewinnung: Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild

- Zuchtgehege: Rot-, Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.