Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen
Folgende Geräte sind als künstliche Nachtzielhilfen im Sinne des § 95 Abs. 1 Z 4 NÖ JG anzusehen:
Infrarotgeräte, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler (wie etwa Restlichtverstärker) sowie Thermal- und Wärmebildgeräte.
