Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild und Raubzeug

Das lebend gefangene Raubwild oder Raubzeug darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden. Lebend gefangenes Schwarzwild (Frischlinge) ist durch einen Fangschuß weidgerecht zu töten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.