Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jagdhunde, Herkunftsnachweis, Eignung

(1) Jagdhunde müssen reinrassig sein. Die Reinrassigkeit ist durch einen Herkunftsnachweis zu belegen, der mindestens folgenden Inhalt aufweisen muß:

1. Angaben über den Jagdhund (Zuchtbuchnummer, Chip-Nummer, Name, Rasse, Geschlecht, Wurfdatum, Farbe, Abzeichen, Haarart),

2. Angaben über die Abstammung des Jagdhundes (Zuchtbuchnummer, Name, Rasse, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Haarart und Prüfungs- und Leistungsnachweise von mindestens drei Vorfahrengenerationen),

3. Angaben über den Züchter (Name, Adresse),

4. Unterschrift des Züchters,

5. Unterschrift der zuchtbuchführenden Organisation,

6. Angaben über das Zuchtbuch (z. B. Logo eines nationalen Dachverbandes),

7. Angaben über die internationale Anerkennung (z. B. Logo eines internationalen Dachverbandes),

8. Angaben über den Besitzer (Name, Adresse).

(2) Eine Jagdhunderasse ist dann geeignet, wenn sie einer der folgenden Gebrauchsgruppen angehört:

1. Vorstehhunde,

2. Stöberhunde und Apportierhunde,

3. Brackierhunde und Laufhunde,

4. Erdhunde oder

5. Schweißhunde.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.