Abschnitt 6a
Jagdhunde
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Jagdhunde, zu deren Haltung der Jagdausübungsberechtigte nach verpflichtet ist.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
