Entschädigung
Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den beiden weiteren Mitgliedern gebührt eine Entschädigung, die mit dem Betrage von € 9,– für jeden geprüften Prüfungswerber festgesetzt wird. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf den Ersatz ihrer aus der Teilnahme an der Prüfung erwachsenen Barauslagen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
