Prüfung am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes
Die Vorschriften der bis 13 sind sinngemäß von der gemäß § 60 Abs. 1 NÖ JG am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes eingerichteten Prüfungskommission anzuwenden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
