E. Vorschriften für die im (Vorpachtrechte) bezeichneten Pachtverhältnisse
Vorschriften für Vorpachtrechte
Auf die im bezeichneten Pachtverhältnisse haben – abgesehen von den im , , und getroffenen Sonderbestimmungen – die Vorschriften des , , , , , Abs. 3 bis Abs. 5 und sinngemäß Anwendung zu finden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
