Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kaution

(1) Der Pächter hat eine Kaution in der Höhe des einjährigen Pachtschillings bei der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens binnen zwei Wochen nach Beginn der Jagdperiode, wenn aber die Anzeige der Genossenschaftsjagdverpachtung erst später erfolgt, binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige zu erlegen. Für Vorpachtverträge unter 20 ha ist keine Kaution zu erlegen.

(2) Die Kaution ist durch eine Bankgarantie eines Kreditinstitutes zu erlegen, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat. Diese Bankgarantie hat auf den Namen des Pächters, falls dieser jedoch eine Jagdgesellschaft ist, auf den Namen eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft zu lauten und für die Laufzeit der gesamten Jagdperiode zu gelten. Einer solchen Bankgarantie ist eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat, gleichzuhalten, in der es sich verpflichtet, als Bürge oder Zahler zu haften.

(3) Die Kaution haftet für Geldstrafen, zu denen der Jagdpächter zufolge des bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt wird, ferner für Kosten, die anläßlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verpachtung der Genossenschaftsjagd aufgelaufen sind und zu deren Tragung der Pächter verhalten ist, endlich für den Pachtschilling und für die Erfüllung aller sonstigen dem Pächter aus dem Pachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die Kaution ohne Einleitung gerichtlicher Schritte für die vorerwähnten Zwecke heranzuziehen.

(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen unter den Betrag des einjährigen Pachtschillings oder fällt sie zur Gänze weg, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen oder in der ursprünglichen Höhe zu ersetzen.

(5) Spätestens vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Löschung des Sperrvermerks durch das Kreditinstitut zu veranlassen, soweit die Kaution nicht für die Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch genommen wird.