D. Vertragsmäßige Regelung des Schadensersatzes
Übereinkommen über Schadenersatz, Geltendmachung
Im Wege eines zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können hinsichtlich des Ersatzes der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die hieraus sich ergebenden Ansprüche sind auf dem ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
